Wer darf wählen?
Die Frage beantwortet sich über das Aktive Wahlrecht
Wahberechtigt sind für alle Wahlen sind alle Deutschen gemäß Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz, die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Für die Wahl zum Bundestag ist es außerdem notwendig, dass die Person
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt
oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
siehe auch www.bundeswahlleiter.de
Für die Wahl zum Europaparlament ist es außerdem notwendig, dass die Person
- nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate lang ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik gelebt hat
oder
- ein in Deutschland lebender Bürger der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wohnt - Diese Wahlberechtigten werden auf Antrag ins Wählerverzeichnis eingetragen.
siehe auch Wahlen auf Sachsen.de
Für die Kommunalwahlen ist wahlberechtigt,
- jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet wohnt.
Liegen diese jeweiligen Voraussetzungen vor kann jemand dennoch vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sein, und zwar:
- wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
- für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht umfasst,
- wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist mit einzubeziehen.
Wählerverzeichnis
Ist Ihr Hauptsitz in Brand-Erbisdorf und erfüllen Sie die o.g. Voraussetzungen werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten spätestens am Tag, bevor das Wählerverzeichnis zur Einsichtnahme ausliegt eine Wahlbenachrichtigung.